Satzung

 

der Internationalen Assoziation des Abchasisch-Abasinischen Volkes

 

Republik Abchasien

Stadt Suchum

 

(Verabschiedet auf der Sitzung des Exekutivkomitees der Assoziation am 9.Oktober 1992)

 

 

I. ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN

 

1. Der erste Weltkongress des Abchasisch-Abasinischen Volkes, der am 7.-8. Oktober 1992 in Lychny  (Republik Abchasien) stattfand und an dessen Arbeit die Delegierten aus Abchasien, Adygeja, Deutschland, Niederlande, Georgien, Jordanien, Russland, Saudi-Arabien, Syrien, der Türkei, aus den Städten Moskau und Sankt-Petersburg sowie die Repräsentanten der Kabardinien, Tschetschenien, Karatschaj-Tscherkessien, Dagestan, Adscharien, Ossetien teilnahmen, fasste einen Beschluss eine Internationale Assoziation des Abchasisch-Abasinischen Volkes zu gründen, wählte ein Exekutivkomitee und beauftragte es eine Satzung der Assoziation auszuarbeiten und zu verabschieden.

 

2. Die Internationale Assoziation des Abchasisch-Abasinischen Volkes ist eine internationale Nichtregierungsgesellschaftliche Vereinigung.

 

3. Die Assoziation baut ihre ganze Tätigkeit aufgrund folgender Prinzipien: allgemeiner Zustimmung, Freiwilligkeit, Gleichheit aller Teilnehmer, Humanismus, Friedfertigkeit und Gewaltfreiheit, Befolgung der Menschenrechte und Freiheiten, Respektierung (gegenüber) den Leuten aller Nationalitäten, den Gesetzen, Sitten und Bräuchen der Aufenthaltsländer des abchasisch-abasinischen Volkes.

 

4. Die Assoziation und ihr Exekutivkomitee sind juristische Personen. Die Gesellschaften, Organisationen, Vereinigungen, die einen Bestandteil der Assoziation bilden, können die Rechte einer juristischen Person besitzen.

 

5. Die Assoziation übt ihre Aktivitäten laut den allgemeingültigen/anerkannten  Prinzipien und Normen des internationalen Rechts, der Gesetzgebung der Aufenthaltsländer des abchasisch-abasinischen Volkes, dem vorliegenden Statut sowie den Beschlüssen des Weltkongresses und des Exekutivkomitees der Assoziation aus.

 

6. Niederlassung der Assoziation und ihres Exekutivkomitees ist Stadt Suchum, Lakoba Str. 105 in Abchasien.

 

II.  ZIEL UND HAUPTRICHTUNGEN DER TÄTIGKEIT

 

7. Die Hauptrichtungen der Assoziation sind Wiederbelebung der ethno-kulturellen Einigkeit des abchasisch-abasinischen Volkes, Schaffung der notwendigen Bedingungen in eigener historischen Heimat durch die freiwillige Rückkehr der Mitglieder der abchasisch-abasinischen Diaspora in die Republik Abchasien, Teilnahme an der ökonomischen, sozialen und kulturellen Entwicklung Abchasiens, Wiederherstellung der wahren Geschichte, Erhaltung der nationalen Eigenartigkeit, Sitten und Bräuche/Traditionen und Sitten des abchasisch-abasinischen Volkes.

 

8. Für die Verwirklichung dieser Ziele übt die Assoziation ihre Aktivitäten nach folgenden Hauptrichtungen aus: Demokratie, Gesetzmäßigkeit, Humanismus;

 

- trägt der sozial-ökonomischen und kulturellen Entwicklung des abchasisch-abasinischen Volkes bei;

 

- fördert das Erlernen der Muttersprache von den abchasisch-abasinischen Kindern und den Landsleuten;

 

- koordiniert die Tätigkeit der abchasisch-abasinischen Organisationen, gesellschaftlichen Vereinigungen und Bewegungen, die auf die Lösung der ökonomischen, sozialen, kulturellen, religiösen, ethnischen und anderer Probleme gerichtet sind;

 

- stellt die Verwandtschaftsbeziehungen wieder her, erweitert und festigt die brüderliche Freundschaft der abchasisch-abasinischen Diaspora mit ihrer historischen Heimat Abchasien;

 

- unterstützt die Kontaktherstellung zwischen den in verschiedenen Ländern lebenden Abchasen-Abasinern, die Festigung ihrer Einheit;

 

- leistet den Abchasen-Abasinern materielle und andere notwendige Hilfe, die in ihre historische Heimat zurückkehren wünschen;

 

- leistet den Personen der abchasisch-abasinischen Nationalität, unabhängig von ihrem Aufenthaltsort, rechtliche und übrige notwendige Hilfe;

 

- organisiert und nimmt an den wissenschaftlichen Projekten teil, die sich mit den Problemen der Politik, der Ökonomie, des Rechts, der Geschichte, der Demographie, der Kultur, der Bildung und anderen mit abchasisch-abasinischem Volk verbundenen/zusammen hängenden Fragen befassen, unterstützt und fördert die juristischen und physischen Personen, die solche Projekte durchführen/realisieren.

 

- übt die Herausgebertätigkeit aus, veröffentlicht und verbreitet die Literatur über das Leben, Sitten und Bräuche des abchasisch-abasinischen Volkes;

 

- unterstützt die Rückgabe der sich im Ausland (be)findenden historischen, kulturellen und anderen abchasisch-abasinischen Werte in die historische Heimat;

 

-übt laut dem vorliegenden Statut andere Aktivitäten aus.

 

9. Die Assoziation arbeitet auf Vertrags- sowie anderer Basis mit staatlichen, zwischenstaatlichen, internationalen/weltweiten  Organisationen, Organen und Behörden zusammen, repräsentiert in denen die gemeinsamen ethnischen Interessen des abchasisch-abasinischen Volkes;

 

10.  Für die Bekanntmachung mit ihrer Tätigkeit, veröffentlicht die Assoziation gesetzmäßig eine Zeitung, eine Zeitschrift, andere Periodika, die in den Aufenthaltsländern des abchasisch-abasinischen Volkes verbreitet werden.

 

III. STRUKTUR DER ASSOZIATION; IHRE ORGANE UND IHR KOMPETENZBEREICH

 

11. Die Assoziation besteht aus:

 

- den leitenden Organen;

 

- den Exekutiv- und Verwaltungsorganen;

 

- dem Sekretariat;

 

- den  selbständigen abchasisch-abasinischen Gesellschaften, Organisationen und Zweigstellen/Niederlassungen der Assoziation, die in Abchasien und in Aufenthaltsländern der Abchasen-Abasiner gegründet werden und funktionieren/agieren;

 

- den wissenschaftlichen und künstlerischen Institutionen;

 

- den wirtschaftlichen Stiftungen;

 

- dem Apparat des Personalbestandes der Assoziation.

 

12. Das höchste leitende Organ der Assoziation ist der Weltkongress des Abchasisch-Abasinischen Volkes, der nicht seltener als einmal alle zwei Jahre einberufen wird.

 

Der Kongress wird aus der Anzahl der bevollmächtigten Repräsentanten (Delegierten) einberufen, die von den abchasisch-abasinischen Gesellschaften delegiert/gesandt werden. Die Frage der Vertretungsnorm, des Zeitpunkt und des Durchführungs-Ortes des ordentlichen Kongresses wird von dem Kongress selbst, oder in seinem Auftrag entschieden. Außerordentlicher Kongress wird auf Initiative des Exekutivkomitees, des Präsidenten des Exekutivkomitees oder auf den in schriftlicher Form geäußerten Antrag nicht weniger als 1/4 der Assoziationsmitglieder durchgeführt.

 

Die Beschlüsse des Kongresses werden durch die einfache Mehrzahl der Stimmen der anwesenden Delegierten angenommen, außer den Fällen (Fragen), die im vorliegenden Statut vorbehalten sind/mit Vorbehalt  im vorliegenden Statut.

 

13. Zu der ausschließlichen Kompetenz des Weltkongresses des Abchasisch-Abasinischen Volkes gehören:

 

- die Verabschiedung der die in der Satzung vorgenommenen Änderungen und Ergänzungen durch 2/3 der Stimmen der anwesenden Delegierten der Assoziation;

 

- die Wahl des Exekutivkomitees bestehend aus dem Präsidenten, Vize-Präsidenten, Mitgliedern. Die zahlenmäßige Zusammensetzung des Exekutivkomitees und die Vertretungsnormen in ihm werden von dem Kongress bestimmt;

 

- die Wahl der Revisionskomission;

 

- die Behandlung der Rechenschaftsberichte/Arbeitsberichte  des Exekutivkomitees, der Berichte und Akten der Revisionskomission, Fassung der Beschlüsse nach ihnen/ihrem Inhalt;

 

- Die Behandlung der allgemeinethnischen Probleme des abchasisch-abasinischen Volkes, Fassung der entsprechenden Beschlüsse;

 

- Fassung der Beschlüsse über die Einkommensquellen, Eigentum der Assoziation, Höhe der Beiträge der Gesellschaften und Organisationen, die ihren Bestandteil bilden, Bestimmung der Hauptrichtungen der Anwendung der Geldmittel und anderer Werte, Verabschiedung des Budgets der Assoziation;

 

-Fassung des Beschlusses über die Einstellung der Tätigkeit der Assoziation durch 2/3 der Stimmen der anwesenden Delegierten; Ernennung der Liquidierungskomission, Behandlung und Verabschiedung der Ergebnisse ihrer Arbeit.

 

14. Der Weltkongress ist bevollmächtigt über andere Fragen zu entscheiden, die mit der Realisierung der Bestimmungen des vorliegenden Statutes zusammenhängen.

 

15. Das höchste fortwährend fungierende Exekutiv- und Verwaltungsorgan der Assoziation ist das Exekutivkomitee.

 

Das Exekutivkomitee der Assoziation:

 

- stellt die Erfüllung der Beschlüsse des Weltkongresses sicher;

 

- vertritt die Interessen der Assoziation in den staatlichen, zwischenstaatlichen, internationalen Organisationen, Organen und Institutionen, anderen Organisationen, gesellschaftlichen Vereinigungen und Regionen;

 

- behandelt Anliegen und Vorschläge der staatlichen und gesellschaftlichen Vereinigungen, Gesellschaften, Organisationen und physischer Personen, die mit den Satzungszielen und Richtungen der Assoziationsaktivitäten zusammenhängen, fasst  über diese Beschlüsse;

 

- verabschiedet das Statut der Assoziation, nimmt Änderungen und Ergänzungen an ihm vor mit anschließendem Einbringen zur Verabschiedung durch den Weltkongress;

 

- unterhält Kontakte zu allen Organisationen, die ihren Bestandteil bilden, informiert sie über ihre Tätigkeit;

 

- übermittelt den Massenmedien Informationen über eigene Tätigkeit;

 

- bereitet Fragen vor, die zur Erörterung des Weltkongresses eingebracht werden;

 

- führt die Produktions- und wirtschaftliche Tätigkeit durch, realisiert das Recht der Assoziation auf die Gründung von Unternehmen und Eigenbewirtschaftungsorganisationen;

 

- fasst Beschlüsse über die Aufnahme neuer Mitglieder in die Assoziation, mit anschließendem Einbringen zur Verabschiedung von diesen durch den Weltkongress;

 

- eröffnet eigene Bank oder Kontos, darunter auch Währungskonten/Girokonten in den Bankinstitutionen, die sich in den Aufenthaltsländern des abchasisch-abasinischen Volkes befinden;

 

- entscheidet in der Zeit zwischen den zwei Sitzungen des Weltkongresses über andere Probleme der Satzungstätigkeit der Assoziation.

 

16. Zur Verbesserung der Tätigkeit der Assoziation, Vergrößerung ihrer materiellen und finanziellen Mitteln, organisiert und führt das Exekutivkomitee die Satzungsangelegenheiten in verschiedenen Ländern gemäß den in diesen Ländern festgelegten Recht und Ordnung.

 

17. Das Exekutivkomitee ist berechtigt in den Aufenthaltsländern des abchasisch-abasinischen Volkes Niederlassungen der Assoziation zu gründen.

 

18.Das Exekutivkomitee führt seine Sitzungen nach Bedarf, jedoch nicht seltener als einmal alle sechs Monate. Die Sitzungen des Exekutivkomitees sind Beschlussfähig, wenn an ihnen nicht weniger als 2/3 der Mitglieder teilnimmt. In Sonderfällen können die Entscheidungen des Exekutivkomitees durch die Umfrage seiner Mitglieder getroffen werden.

 

19. Das Exekutivkomitee besitzt/hat sein Verwaltungsapparat. Die Anzahl der Apparatsmitglieder und seine Kostenrechnung/die Kostenrechnung auf dieses  werden von dem Exekutivkomitee bestimmt.

 

20. Das Exekutivkomitee wird durch den Präsidenten geleitet, der von dem Weltkongress gewählt wird und die laufende Tätigkeit der Assoziation und ihres Exekutivkomitees betreut.

 

Der Präsident des Exekutivkomitees:

 

- repräsentiert die Assoziation als Mitglied der staatlichen, zwischenstaatlichen, internationalen Organisationen, Organe und Institutionen, andere Organisationen und gesellschaftliche Vereinigungen mit den für das abchasisch-abasinische Volk wichtigen Problemen, versucht ihre Lösung zu erlangen;

 

- unterhält ständigen Kontakt zu regionalen Organisationen und Niederlassungen der Assoziation, die sich in den Aufenthaltsländern des abchasisch-abasinischen Volkes befinden;

 

- unterzeichnet Dokumente der Assoziation und ihres Komitees, eröffnet Bankkonten, verfügt über das Eigentum und Mittel der Assoziation, schließt Verträge, ist berechtigt etatmäßige Mitarbeiter des Verwaltungsapparats des Exekutivkomitees und des Arbeitsapparats des Präsidenten, Sekretariats einzustellen und zu entlassen, stellt Vereinbarungen aus - macht Vorschläge für die Tagesordnung des Weltkongresses, leitet seine Sitzungen;

 

- führt andere Vollmächte laut dem vorliegenden Statut und den Beschlüssen des Weltkongresses und des Exekutivkomitees der Assoziation aus.

 

21. Der Präsident ist berechtigt, sein Arbeitsapparat zu haben. Die Anzahl der Mitglieder des Apparats und seine Kostenrechnung werden durch den Präsidenten nach Vereinbarung mit dem Exekutivkomitee bestimmt.

 

22. Die Vize-Präsidenten erfüllen die Aufträge des Präsidenten. Sollte der Präsident seinen Verpflichtungen nicht nachkommen können oder sein Amt vakant bleiben, werden die Rechte und Verpflichtungen des Präsidenten bis zur ordentlichen Sitzung des Weltkongresses nach Beschluss des Exekutivkomitees durch einen der Vize-Präsidenten vollzogen.

 

23. Das Sekretariat der Assoziation  leitet der Generalsekretär, der für 5 Jahre durch das Exekutivkomitee (den Kongress) gewählt wird, mit dem Recht für die weitere Frist gewählt zu werden.

 

Der Generalsekretär ist eine verwaltungsrechtliche Amtsperson der Assoziation und  nimmt  als diese an der Arbeit aller Organe der Assoziation teil. Er repräsentiert die Assoziation vor den Amtspersonen und Organisationen aller Ebenen.

 

Der Generalsekretär und das Personal des Sekretariats erhalten eine Belohnung für ihre Arbeit, deren Höhe durch das Exekutivkomitee der Weltassoziation bestimmt wird.

 

24. Die Revisionskomission kontrolliert das Erhalten, die Verteilung und die Anwendung der finanziellen Mittel, des Eigentums der Assoziation laut ihren Satzungszielen und Tätigkeitsrichtungen, sowie die Erfüllung der Beschlüsse des Kongresses, trifft Anordnungen.

 

IV. MITLIEDSCHAFT DER ASSOZIATION. RECHTE UND VERPFLICHTUNGEN DER MITGLIEDER

 

25. Mitglied der Assoziation können werden Rechtspersönlichkeiten, sowie Gemeinschaftsmitglieder, die keine Rechte einer Rechtspersönlichkeit besitzen, abchasisch-abasinische Gesellschaften, Vereinigungen, Organisationen, die das vorliegende Statut anerkennen, laut seinen Bestimmungen agieren, an den Maßnahmen der Assoziation teilnehmen und Mitgliedsbeiträge zahlen, deren Höhe durch den Weltkongress bzw. Exekutivkomitee mit nachfolgender Bestätigung durch den Kongress bestimmt werden.

 

Personen abchasisch-abasinischer Nationalität, die in Ländern leben, in denen es keine ihrer gesellschaftlichen Vereinigungen gibt, können sich mit der Assoziation selbständig in Verbindung  setzen.

 

Ehrenmitglieder der Assoziation können Personen jeder Nationalität sein, die einen bedeutenden Beitrag zur Lösung der Probleme des abchasisch-abasinischen Volkes geleistet haben.

 

26. Die Mitglieder der Assoziation durch ihre bevollmächtigten Vertreter sind berechtigt:

 

- in die Zusammensetzung der Assoziationsorgane zu wählen und gewählt zu werden;

 

- an den Maßnahmen, die durch die Assoziation organisiert und durchgeführt werden, teilzunehmen;

 

- Informationen über die Tätigkeit der Assoziation und ihrer Organe zu erhalten.

 

27. Die Mitglieder der Assoziation nehmen auf sich folgende Verpflichtungen:

 

- das vorliegende Statut zu befolgen;

 

- Mitgliederbeiträge zu bezahlen;

 

- der Erfüllung der Beschlüsse der Assoziation und ihrer Organe Beistand zu leisten.

 

V. DAS EIGENTUM UND DAS VERMÖGEN DER ASSOZIATION

 

28. Die Assoziation ist berechtigt, Gebäude, Anlagen, den Wohnraumbestand, die Ausstattung, den Bestand, Geldmittel, Aktionen, andere Wertpapiere und anderes Vermögen anzukaufen und zu besitzen, die für die Durchführung der Tätigkeit der Assoziation notwendig sind.

 

Im Eigentum der Assoziation können auch ein Verlag, Druckereien, Unternehmen, wirtschaftlich eigenständige Organisationen mit den Rechten einer juristischen Person sein.

 

Die Assoziation ist berechtigt, in Übereinstimmung mit den Normen des internationalen Rechts und der Gesetzgebung, Grundstücke und anderes Vermögen für die Durchführung ihrer Satzungsmäßigen Tätigkeit anzukaufen.

 

29. Quellen zur Entstehung des Vermögens und des Eigentums der Assoziation sind:

 

- Mitgliederbeiträge;

 

- freiwillige Beiträge und Spenden ihrer Gesellschaften, Organisationen, Vereinigungen, Unternehmen, Institutionen und Staatsbürger;

 

- Zuführungen der eigenen Unternehmen und Institutionen;

 

- Eingänge von der unternehmerisch-wirtschaftlichen und Verlagstätigkeit, Lottos, Aktionen und anderer Maßnahmen;

 

- andere, von der Gesetzgebung nicht verbotene Einkommen.

 

30. Die Ausgaben der Geldmittel und der materiellen Werte werden durch die Assoziation laut ihrem Statut durchgeführt.

 

VI. EINSTELLUNG DER TÄTIGKEIT DER ASSOZIATION

 

31. Die Tätigkeit der Assoziation kann auf den Vorschlag ihres Exekutivkomitees, ihres Präsidenten, 1/3 ihrer Mitglieder durch einen Beschluss des Weltkongresses, der durch 2/3 der Stimmen von der Gesamtanzahl der zum Kongress erschienenen Delegierten angenommen wird, eingestellt werden.

 

32. Zur Lösung der Fragen der Liquidierung der Assoziation wird eine Liquidationskomission gebildet.

 

Der Präsident des Exekutivkomitees

der Internationalen Assoziation des Abchasisch-Abasinischen Volkes

T.M.Schamba